Der Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung (GO) der Bayerischen Staatsregierung (Drs. 19/8662) fordert eine Beschränkung des Zugangs für Veranstaltungen in kommunalen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere wenn eine Bedrohung der jüdischen Bevölkerung zu erwarten ist. Der bislang bestehende Rechtsanspruch auf eine Überlassung von kommunalen öffentlichen Einrichtungen soll zudem nicht nur bei Vorliegen antisemitischer Inhalte erlöschen, sondern auch in Erwartung der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
Hierzu erklärt Florian Köhler, Mitglied des Innenausschusses der Fraktion der AfD im Bayerischen Landtag:
„Der Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Gemeindeordnung mit den Einschränkungen zu Veranstaltungen mit antisemitischen Inhalten oder NS-Billigung rüttelt an den Grundfesten unserer Verfassung. Die Regierung beruft sich auf die Wunsiedel-Entscheidung, in der es zwar heißt, dass das Verbot von Sondergesetzen gegen die Meinungsfreiheit eine Ausnahme für NS-Propaganda zulässt. Gleichzeitig legt sie aber fest, dass eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein darf – und nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen.
Da meinungsbeschränkende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn Meinungen erkennbar Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit gefährden, überspringt die Regierung diese Hürde: Ohne konkreten Rechtsschutz will sie eine pauschale Ausschlussregel für kommunale Einrichtungen schaffen. Bereits 2020 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur ‚Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen‘-Kampagne gegen Israel präzise formuliert: ‚Je mehr eine Norm so angelegt ist, dass sie absehbar allein Anhänger politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen trifft und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirkt, desto mehr spricht dafür, dass die Schwelle zum Sonderrecht überschritten ist.‘
Hiervon ausgehend fehlt es an einer Rechtfertigung für den Eingriff in die Meinungsfreiheit der Einrichtungsnutzer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt demnach genau das ab, was die Regierung hier betreibt. Das, was die Staatsregierung vorhat, hält vor Gericht nicht stand!“